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Das Oberlandesgericht von Main hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte" dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist im Bereich der Medienproduktion tätig. Der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Klägerin. Er hat zwischenzeitlich mit anderen ein eigenes
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung dieser und einer Vielzahl weiterer Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung die Klägerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Rücknahme des größten Teils der zunächst gestellten Anträge nur zu einem Teil Erfolg hatte. Der Beklagte dürfe allerdings, so das Oberlandesgericht, nicht mehr behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer der Klägerin ermittele. Insoweit handele es sich um eine unrichtige
Der Beklagte sei jedoch berechtigt, die Klägerin gegenüber deren Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als
Unter Abwägung der betroffenen Interessen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits sei die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin jedoch nicht als rechtswidrig einzuordnen. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch ein Boykottaufruf könne "dem geistigen Meinungskampf" dienen, wenn der "Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten". Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe primär die "Aufklärung und Information der Kunden der Klägerin über die dort vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen" bezweckt. Denkbare eigene wirtschaftliche Vorteile hätten demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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