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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2021
13 U 436/19 -

23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Fehlen eines Betreuungsplatzes begründet Anspruch auf Ersatz des Verdinestausfalls

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchs­berechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügung­stellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

OLG erhöht Schadensersatz der Vorinstanz

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut € 18.000,00 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von gut € 5.000,00, insgesamt damit gut € 23.000,00 zugesprochen. Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde.

Bedarf rechtzeitig unmittelbar nach der Geburt angemeldet

Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs habe er dem Sohn der Klägerin bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend sei, habe die Klägerin hier u.a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf geltend mache. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen.

Nachgewiesene Platz angesichts der räumlichen Entfernungen unzumutbar

Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit die Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht. Der von der Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernungen nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei auch neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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