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Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut € 18.000,00 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren
Trotz rechtzeitiger
Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit die Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht. Der von der Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernungen nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30531
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