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Der Tanzpartner eines freiwilligen Paartanzes haftet nicht für die Folgen eines Tanzunfalls. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und der Beklagte sind miteinander bekannt und befanden sich gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier. Die Klägerin tanzte kurz nach Mitternacht allein auf der
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab, da der Beklagte unter keinem Gesichtspunkt für die Folgen des gemeinsamen Tanzes einzustehen habe. Diese Einschätzung teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz bestehe grundsätzlich und sei für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar gewesen, so das Oberlandesgerichts. Die Unfallfolgen seien dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Im Unterschied zur
Eine Zurechnung der Unfallfolgen an den Beklagten durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als "Experte" scheide ebenfalls aus. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich als "Tanzkönig" seines Ortes bezeichnet habe und seine Tanzkünste diejenigen der Klägerin deutlich überstiegen hätten, genügten hierfür nicht.
Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 2016 rechtskräftig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24814
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