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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2009
11 U 72/07 -

OLG Frankfurt zur Höhe des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz

Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und nicht auf Grundlage des RVG

Ein Rechtsanwalt, der als Preisbindungstreuhänder für Abmahnungen im Bereich der Buchpreisbindung tätig ist, kann keinen Aufwendungssatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen, sondern erhält eine nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandspauschale. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.

Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.

Buchpreisbindung bei erstem Verkauf von Büchern an Letztabnehmer gültig

Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen.

Beklagter kann nicht nachweisen, dass das von ihm verkauftes Buch zuvor gewonnen wurde

Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.

OLG ändert Urteil des LG hinsichtlich der Abmahnkosten ab

Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG - nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- €.

Hintergrundinformation - Auszug aus dem Buchpreisbindungsgesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden (...)

3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder), (...)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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