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Ein Rechtsanwalt, der als Preisbindungstreuhänder für Abmahnungen im Bereich der Buchpreisbindung tätig ist, kann keinen Aufwendungssatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen, sondern erhält eine nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandspauschale. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Geklagt hatte ein
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue
Die
Seine Behauptung, er habe das
Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden (...)
3. von einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 8923
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