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Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene sog. Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Die Tiergefahr des Halters des Weimaraners tritt vollständig hinter die Tiergefahr des Halters des Rottweilers zurück, betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.
Der Kläger ging Anfang März 2018 gegen 20 Uhr mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Mainz spazieren. Er begegnete der Beklagten und ihrem
Das OLG maß der hiergegen von der Beklagten eingelegten Berufung keinen Erfolg zu. Das Landgericht habe auf Grundlage der Parteiangaben und des eingeholten Sachverständigengutachtens für das Berufungsverfahren bindend eine Haftung der Beklagten über die Grundsätze der angenommen. Der
Der Kläger müsse sich auch keine eigene Tierhaftung des verletzten Weimeraners schadensmindernd anrechnen lassen. Vielmehr trete diese
Soweit die Beklagte den Charakter des Hundes als ungefährlich „gutmütig“ und „lieb“ beschrieben habe, stehe das im Widerspruch zum streitgegenständlichen Vorfall. Schließlich erlange Bedeutung, dass nur die Beklagte und nicht der Kläger die Kontrolle über das jeweils geführte Tier verloren hätten. Die Beklagte sei damit der nach der Verordnung bestehenden Verpflichtung, das Tier so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen oder Tiere ausgehe, nicht gerecht geworden. „Es wäre Sache der Beklagten (...) gewesen, jedes Zulaufen des Rottweilers auf den Kläger und seinen zu verhindern“, betont das OLG abschließend. Die Berufung wurde auf diesen Hinweisbeschluss hin zurückgenommen. Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32331
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