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Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke "zu eigen" gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine "non-for-profit-Corporation" nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken verletze. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der
Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in
Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sogenannte Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte "zu eigen" gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sogenannten volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als "our books"; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene "Project ... License". Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer
Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, "jedwedes deliktische Verhalten - also im urheberrechtlichen Bereich jede
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27359
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