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Zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und mit der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen an die Lesbarkeit von aufklärenden Zusätzen in der Werbung für Ökostromtarife präzisiert.
Ein Stromanbieter hatte Neukunden bei Abschluss eines Vertrages eine
Gegen diese Form der Anzeige hatte sich ein Konkurrent des Stromanbieters mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt und vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht auch obsiegt.
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen. Es führt aus, dass zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen müsse. In den Fällen, in denen - wie hier - der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur "die halbe Wahrheit" enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.
Ein solcher aufklärender Hinweis sei bei der beanstandeten Anzeige zwar vorhanden. Der Hinweis selbst müsse aber leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Davon könne bei dem streitbefangenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Der die Aufklärung enthaltende Textteil - die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 7717
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