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Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Das gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schriftsteller, die Beklagte ist ein Presseunternehmen und betreibt ein Onlinemedium. Der Kläger hielt im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Gastdozententätigkeit eine frei zugängliche Vorlesung. Die Beklagte berichtete am Folgetag ausführlich über diesen Vortrag. Dabei gab sie in mehreren Textblöcken wörtliche
Das Landgericht gab diesem Antrag statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob auf die Berufung der Beklagten hin die einstweilige Verfügung auf. Die
Die Zitatfreiheit solle die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern, betonte das Oberlandesgericht. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierenden müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen und das
Der Umfang der hier verwendeten
1 Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 2 Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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