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Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine eigene stark erhöhte Gefährdungslage genügt insoweit nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen - hier das
Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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