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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2019
10 U 5/18 -

Entgeltklausel in Höhe von 25 Euro für Bankauskünfte wirksam

Entgeltklausel für Bankauskünfte stellt zusätzliche Leistung dar und wird von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 Euro ist unbedenklich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es handele sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt.

Bank stellt für Bankauskünfte 25 Euro in Rechnung

Die Beklagte verwendet ein Preis und Leistungsverzeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit enthalte.

Verbraucherschutzklage wegen Entgeltklausel für Bankauskünfte

Der Kläger hält die Preisklausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine Bankauskunft ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.

Verbraucherschutzklage durch LG abgewiesen

Das Landgericht hatte die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.

OLG bestätigt Wirksamkeit der Entgeltklausel

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des Oberlandesgericht ist die beanstandete Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festsetze. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit Bankauskunft im Preisverzeichnis der Beklagten mache ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbitte.

Mehrdeutigkeit der Klausel nicht ersichtlich

Die Prüfung der Klausel habe in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Rechtsbegriffe seien demnach gemäß ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen. Erst in einem zweiten Schritt sei - bei einer danach bestehenden Mehrdeutigkeit von der (scheinbar) kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Die für den ersten Schritt maßgeblichen Auslegungsgrundsätze wiesen hier darauf hin, dass die Preisklausel sich nur auf die Bankauskunft im vorgenannten, engen Sinne beziehe, da es sich um einen Rechtsbegriff handele. Damit fehle es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel, so dass sich die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung nicht mehr stelle.

Gebühr ist Entgelt für echte Zusatzleistung im Sinne der AGB

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte sei unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handele, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Die beanstandete Klausel sei zudem klar und unmissverständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheide.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/ab)

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