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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1997
1 U 75/95 -

Kommune trifft keine Pflicht zur ständigen Laubbeseitigung

Verkehrssicherungspflicht umfasst lediglich nicht zu erkennende Gefahren

Der Verkehrssicherungspflichtige muss Straßen und Wege nicht völlig gefahrlos halten. Es sind nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Fußgänger nicht erkennbar sind. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Kommune Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung, die sie sich auf einem Verbindungsweg zwischen zwei Straßen zugezogen hatte. Der Weg war am Unfalltag mit Laub und Blattstengeln übersät gewesen. Die Klägerin behauptete, dass das Geländer seitlich des Weges teilweise zugewachsen und deshalb nicht benutzbar war. Aus sei sie wegen des Regens nassen Laub ausgerutscht.

Jede Gefahr ausschließende Verkehrssicherung nicht möglich

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Klägerin. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor. Einen Weg völlig gefahrlos zu halten, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deswegen vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Er muss nur diejenigen Gefahren in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für einen Fußgänger, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar ist und auf die er sich nicht einzustellen vermag. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hierbei sind Art und Häufigkeit der Benutzung des Weges und seine Bedeutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1989 - III ZR 122/88 = NJW 1989, 2808).

Geländer bot ausreichend Schutz

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bot das vorhandene Geländer für die Fußgänger hinreichend Schutz gegen die Gefahr wegen Glätte auszurutschen. Es war dabei unbeachtlich, dass das Geländer wegen Pflanzenwuchs nicht durchgehend benutzbar war. Denn ein solcher Zustand begründet nur die Pflicht zum Freischneiden des Geländers, nicht aber die Pflicht zur Reinigung des Weges.

Rutschgefahr durch nasses Laub offenkundig

Das Herabfallen von Laub kann eine Verkehrssicherungspflichtiger nicht aufhalten und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen, so das Oberlandesgericht weiter. Es ist im Herbst nicht vermeidbar, dass Laub von Bäumen in nicht geringer Menge auf Wege herabfällt. Die hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Passanten eines Weges offenkundig. Vor ihr muss daher nicht gewarnt werden.

Es besteht lediglich die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen Laub in zumutbaren Intervallen zu beseitigen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte hier aber nach.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/MDR 1997, 841/rb)

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