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Der Verkehrssicherungspflichtige muss Straßen und Wege nicht völlig gefahrlos halten. Es sind nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Fußgänger nicht erkennbar sind. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Kommune Schmerzensgeld wegen einer Sturzverletzung, die sie sich auf einem Verbindungsweg zwischen zwei Straßen zugezogen hatte. Der Weg war am Unfalltag mit
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Klägerin. Eine Verletzung der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bot das vorhandene Geländer für die
Das Herabfallen von
Es besteht lediglich die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/MDR 1997, 841/rb)
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Dokument-Nr. 14434
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