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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2018
1 U 7/17 -

Vornahme von erforderlicher und zumutbarer Erster Hilfe gehört zur Amtspflicht der Lehrer

Lehrer müssen Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren

Lehrer müssen im Rahmen ihrer Amtspflicht ihre anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren. Dazu gehört auch die Vornahme erforderlicher und zumutbarer Erste Hilfe. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall brach ein Schüler während des Sportunterrichts aus unbekannten Gründen zusammen. Die zwei anwesenden Lehrer benachrichtigten zwar umgehend den Rettungswagen, jedoch konnte dies nicht verhindern, dass der Schüler aufgrund mangelnder Sauerstoffversorgung einen irreversiblen Hirnschaden erlitt. Der Schüler machte dafür die Lehrer verantwortlich, da diese bis zum Eintreffen des Rettungswagens keine Reanimation durchführten. Es wurde lediglich der Puls kontrolliert. Der Schüler erhob schließlich gegen das Land Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 EUR. Im anschließenden Verfahren bestand vor allem Streit darüber, zu welchem Zeitpunkt die Atmung des Schülers aussetzte und Reanimationsmaßnahmen erforderlich wurden. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Schülers.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Schülers zurück. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe nicht.

Erste Hilfe von Amtspflicht der Lehrer umfasst

Zwar müssen Lehrer im Rahmen ihrer Amtspflicht die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren. Dazu gehöre auch die Pflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Ob die Lehrer hier gegen diese Pflicht verstoßen haben, müsse aber nicht entschieden werden.

Keine Kausalität zwischen unterlassener Erste Hilfe und Hirnschaden

Die Beweisaufnahme habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gezeigt, dass sich ein Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktion und der Durchführung gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Hirnschaden des Schülers ausgewirkt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Hirnschaden durch die massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte eingetreten sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Schülers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt hatte oder selbst bei Durchführung bereits vorher gebotener Reanimation der Schüler heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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