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Ein Sozialpädagoge, der zu Unrecht wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt wurde, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der
Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen.
Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, die Beklagte habe den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9682
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