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Einem Fußballfan kann die Ausreise zur Teilnahme an einem Fußballspiel untersagt werden, wenn seine Teilnahme infolge vorausgegangener Gewaltbereitschaft dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schadet. Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gewaltbereitschaft, ist eine Ausreiseuntersagung nicht verhältnismäßig. Wegen einer zu Unrecht erfolgten Ausreiseuntersagung sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Ersatz von Flug- und Übernachtungskosten zu. Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen.
Der Kläger begehrt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne Ersatz seiner Flug- und Übernachtungskosten verlangen, entschied das OLG. Die Ausreiseuntersagung beruhte nicht auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage. Grundsätzlich könne eine Ausreiseuntersagung erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“ würden. Das gewalttätige Auftreten eines deutschen Fußballfans im Ausland schädige das internationale Ansehen der Bundesrepublik. Es bestehe deshalb eine staatliche Verpflichtung, gewalttätige Auseinandersetzungen anlässlich von sportlichen Großereignissen zu verhindern.
Ob im Einzelfall im Hinblick auf ein zu befürchtendes gewalttätiges Auftreten im Ausland eine Ausreiseuntersagung auszusprechen ist, müsse der handelnde Beamte vorausschauend auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen entscheiden. Konkrete Tatsachen für die angestellte Gefahrenprognose seien hier nicht beigebracht worden. Da der Kläger seit knapp drei Jahren „unauffällig“ geblieben sei, obwohl er über 100 Fußballspiele aufgesucht habe, erweise sich das Ausreiseverbot als unverhältnismäßig.
Schmerzensgeld stehe dem Kläger dagegen nicht zu. Voraussetzung wäre eine schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Dies habe der Kläger nicht dargetan. Sein Hinweis, die Maßnahme sei zu großen Teilen in der Öffentlichkeit erfolgt, genüge nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29633
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