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Wenn eine Sportschule den Unterrichtsort innerhalb des Stadtgebietes verlegt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Sportschule darf nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Kündigungsrecht des Kunden ausschließen.
Im zugrunde liegenden Fall lautete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sportschule, die Kurse in Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten anbot:
"Der Spotschule bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten. In diesen Fällen ist eine Kündigung ausgeschlossen."
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass sowohl Satz 1 als auch Satz 2 der Klausel unwirksam seien.
Die Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet beinhalte eine Änderung des Erfüllungsortes und stelle damit eine Leistungsänderung im Sinne von § 10 Nr. 4 AGBG dar. Durch die Verlegung des Unterrichtsortes könnten die Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt werden, weil die Größe des Stadtgebietes dazu führen könne, dass der Kunde einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Geld aufbringen müsse, um die Unterrichtsräume zu erreichen. Diesem Nachteil für den Kunden stünden keine gewichtigen schützenswerten Interessen der Sportschule gegenüber, führte das Gericht aus.
Der Verlegung von Unterrichtsräumen ginge typischerweise eine Planungsphase voraus, die nicht nur geringe Zeit in Anspruch nehmen. Der Sportschule sei es zuzumuten während dieser Zeit durch Individualvereinbarungen bei dem Abschluss von Neu-Verträgen das Risiko von umzugsbedingten Kündigungen, die die Auflösung von Trainingsgruppen und eine entsprechende Umsatzeinbuße zur Folge haben könnten, maßgeblich zu vermindern, meinte das Gericht.
Ebenso sei Satz 2 der Klausel, nach bei Verlegung des Unterrichts im Stadtgebiet die Kündigung ausgeschlossen sei, unwirksam. Diese Klausel schließe jedenfalls in ihrer dem Kunden ungünstigsten Auslegung das nach allgemeiner Meinung nicht abdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung der Sportausbildung nach § 626 BGB aus und halte schon deshalb der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht Stand. Wegen der Größe des Stadtgebietes könne eine Verlegung des Sportunterrichts in andere Räume für den Kunden einen derartigen Mehraufwand an Zeit und Geld erfordern, um die Unterrichtsräume zu erreiche, dass ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11281
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