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Werden die Pflegeleistungen aus einem Heimvertrag schlecht erbracht, so besteht grundsätzlich nach § 10 WBVG ein Minderungsrecht. Dies setzt aber voraus, dass das Kürzungsverlangen rechtzeitig und ausdrücklich erklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einer Heimbewohnerin wegen angeblicher unzureichender Personalausstattung ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte dies, da eine Schlechterfüllung des Heimvertrags nicht ausreichend darlegt wurde. So sei nicht vorgetragen worden, zu welchen Zeiten welche Pflichten konkret verletzt wurden. Nunmehr musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Fall beschäftigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ergänzend führte es aus, dass einem Heimbewohner zwar gemäß § 10 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ein Kürzungsrecht wegen mangelhafter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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