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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2005
1 U 127/05 -

Rücksendung der Originalverpackung ist keine Bedingung zur Ausübung des Rückgaberechts von Waren

Klausel in den AGBs eines Internethändlers über die Verpflichtung zur Rücksendung der Originalverpackung für unwirksam erklärt

Die Verpflichtung des Kunden, die Originalverpackung von Ware mit zurückzusenden, führt nicht zur Einschränkung des Rückgaberechts. Klauseln in AGBs, die dies verlangen, werden nicht rechtswirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall wurde gegen die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetanbieters geklagt. Unter anderem ging es um eine Klausel, nach der die Originalverpackung im Zuge der Ausübung des Rückgaberechts vollständig mitsamt der Ware zurückgesendet werden müsse.

Klausel ist nicht Bestandteil des "Rückgaberechts"

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Regelung wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam sei. Zwar gehöre die Originalverpackung zu den Leistungen, die als Folge des Rücktritts zurückzugewähren seien, jedoch könne, für den Fall, dass die Rücksendung nicht möglich sei, auch ein Wertersatz der Originalverpackung erfolgen. Dies gehe aus der Regelung aber nicht eindeutig hervor. Im vorliegenden Fall stehe die streitgegenständliche Klausel unter der Überschrift "Rückgaberecht", so dass der Eindruck entstehe, dass die wirksame Ausübung des Rückgaberechts davon abhinge, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgeschickt werde. Auch einem Kunden, der den Klauseltext aufmerksam lese, werde nicht deutlich, ob diese Klausel sein Recht zur Rückgabe einschränke. Im Hinblick auf diese Unklarheit bestehe die Gefahr einer sachlichen Benachteiligung, so dass diese Regelung nach Entscheidung des Gerichts nicht rechtswirksam werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2005
    [Aktenzeichen: 2-02 O 341/01]
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