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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2018
1 U 112/17 -

Ermittlungs­verfahren gegen ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung stellt keine Amtspflicht­verletzung dar

OLG Frankfurt am Main verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass das Ermittlungs­verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflicht­verletzung darstellt. Schmerzens­geld­ansprüche bestehen nicht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Er begehrte vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.

Betrag für angebliche FIFA-Gala als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht

Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung in Höhe von 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.

Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stellt keine Amtspflichtverletzung dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens 25.000 Euro abgewiesen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Oberlandesgericht bekräftigte, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen könne. Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf überprüfbar, ob sie "vertretbar" erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheine, betont das Oberlandesgericht. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe "FIFA-Gala" einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten.

Durchsuchung steht nicht außer Verhältnis zum Tatvorwurf

Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf, entschied das Oberlandesgericht.

OLG verneint schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2017
    [Aktenzeichen: 2-04 O 328/16]
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