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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2020
1 Ss 96/20 -

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwirft Revision der Gießener Ärztin wegen Verurteilung wegen Werbung für Schwangerschafts­abbruch

Keine Ausnahmereglung für Angeklagte, da Tatbestand umfänglich erfüllt

Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschafts­abbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das "Wie". Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219 a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219 a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil (Urteil vom 12.10.2018). Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage. Das Landgericht hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen.

Werbung durch Information über Methoden der Schwangerschaftsabbrüche unzulässig

Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219 a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.

Keine Ausnahmeregelung für Angeklagte

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219 a Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219 a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Abs. 4 StGB gedeckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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