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Die Aufforderung zu einer „Internet - Demonstration“ erfüllt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keinen Straftatbestand.
Der Angeklagte hatte im März 2001 zu einer so genannten „Internet-Demonstration“ gegen die Lufthansa aufgerufen. Politischer Hintergrund war die Mitwirkung der Lufthansa bei Abschiebungen ins Ausland auf dem Luftweg. Durch die „Demonstration“ sollte das Vertrauen der Lufthansa - Kunden in die geschäftliche Abwicklung von Flugbuchungen im Internet beeinträchtigt werden. Dementsprechend hieß es in der Demonstrationsaufforderung: Sollte es gelingen, die Homepage zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der Kunden fördern, die künftig nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet buchen sollen. Konkret wurde zur Blockade der Lufthansa-Homepage am 20. Juni 2001 aufgerufen. Durch den verstärkten Zugriff auf die Homepage zum fraglichen Zeitpunkt kam es zu erheblichen Verzögerungen beim Aufbau der Website oder sogar zum Totalausfall. Der Lufthansa entstand hierdurch auch ein erheblicher materieller Schaden.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat (Nötigung) verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zu dessen Freispruch.
Das Verhalten, zu dem der Angeklagte aufgefordert hat, erfüllt nach dem Beschluss des 1. Strafsenats weder den Tatbestand der Nötigung noch einen sonstigen Straftatbestand. Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus ( § 240 StGB). Bei der Bedienung des Computers mittels Tastatur oder Maus fehle es sowohl an der für die Annahme von Gewalt erforderlichen Kraftentfaltung wie an der Zwangswirkung beim Opfer. Gegenüber dem potentiellen Nutzer bewirke der Aufruf nur, dass dieser die Website der Lufthansa nicht aufrufen könne. Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden. Da der Angeklagte die Durchführung der Blockade nicht davon abhängig gemacht habe, dass die Lufthansa ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt, liege auch das Tatbestandsmerkmal der Drohung, nämlich das Inaussichtstellen eines Übels, nicht vor. Schließlich könne der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Aufforderung zur Datenveränderung subsumiert werden, weil Daten allenfalls vorübergehend und nicht auf Dauer entzogen worden seien.
Ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit (Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten bzw. Belästigung der Allgemeinheit §§ 116, 118 OWiG) beging, hat der Senat offen gelassen, weil eine Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen wäre.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2006
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt/Main (pm)
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Dokument-Nr. 2465
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