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Mehrere Unternehmen sind mit ihren Antrag, einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss vorab vollziehen zu dürfen, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert. Die Anträge seien unzulässig, so das Gericht. Nach geltendem Recht könne die Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot nicht durch einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Der Dispens vom Vollzugsverbot sei ausschließlich in einem gesonderten Antragsverfahren bei der Kartellbehörde geltend zu machen.
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Anträge der schweizerischen Phonak Holding AG und mehrerer Unternehmen der GN ReSound Gruppe auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, den vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss vorab vollziehen zu dürfen, als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat der Kartellsenat ausgeführt, dass die Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot nach geltendem Recht nicht durch einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden könne. Der Dispens vom Vollzugsverbot sei ausschließlich in einem gesonderten Antragsverfahren bei der Kartellbehörde geltend zu machen und könne nicht durch einstweilige Anordnung erteilt werden, weil die im Kartellrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Erlangung einstweiligen Rechtschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Einzelfälle beschränkt seinen.
Die Vorschrift über das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung vom Vollzugsverbot (§ 41 Abs. 2 GWB) schließe es aus, dass die Kartellbehörde selbst den Zusammenschlussbeteiligten außerhalb des dort vorgesehenen Antragsverfahrens eine Befreiung vom Vollzugsverbot unter Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Kartellgesetzes über den Erlass einstweiliger Anordnungen erteile. In gleicher Weise sei auch das Beschwerdegericht gehindert, einem Zusammenschlussbeteiligten, der keinen Antrag nach § 41 Abs. 2 GWB verfolgt, sondern sich mit der Beschwerde gegen die kartellbehördliche Untersagungsentscheidung wendet, eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung zu erteilen.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fusionsbeteiligten im Beschwerdeverfahren gegen eine kartellbehördliche Untersagungsverfügung eine Befreiung vom Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB erwirken können, ohne das Verfahren nach § 41 Abs. 2 GWB zu betreiben, habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung und sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Beschluss vom 08. August 2007 [VI-Kart 8/07 (V))
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.08.2007
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Dokument-Nr. 4664
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