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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf Antrag der staatlichen Lottogesellschaften beschlossen, dass diese der Anordnung des Bundeskartellamts, Spieleinsätze anderer gewerblicher Spielvermittler anzunehmen, vorerst nicht Folge leisten müssen.
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften mit Verfügung vom 23.08.2006 untersagt, sich weiterhin einer Annahme dieser Einsätze generell zu verweigern, weil es darin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht sieht. Die Verfügung, die außerdem noch Verbote zur Regionalisierung des Angebots der Lottostellen und zur Aufteilung der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen enthält, ist von den 18 Gesellschaften mit der Beschwerde angefochten worden. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde hatten die Gesellschaften auf Entscheidung über eine vorläufige Aussetzung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angetragen.
Nachdem das Bundeskartellamt nur zugesagt hatte, von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der weiter getroffenen Anordnungen bis zum 01.11.2006 abzusehen, hat nun der Senat auch hinsichtlich der umstrittenen Verpflichtung zur Annahme sämtlicher von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze die Vollziehung ausgesetzt.
Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass das Interesse des Bundeskartellamtes an der Durchsetzung der getroffenen Anordnung nicht die Nachteile überwiegt, die den Beschwerdeführern entstehen würden, wenn sie möglicherweise nur für knapp 2 Monate die für die Annahme der (fremden) Spieleinsätze nötigen tatsächlichen und rechtlichen Vorkehrungen treffen müssten. Eine inhaltliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Senat sah sich außerstande, binnen der kurzen Frist, in der ihm die Akten vorliegen, insoweit in eine Rechtsprüfung einzutreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.09.2006
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Dokument-Nr. 3032
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