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Gasfernleitungsbetreiber unterliegen der Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese Unternehmen müssen daher ihre Durchleitungsentgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Gasfernleitungsnetzbetreiber auch im Beschwerdeverfahren den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass der überwiegende Teil ihres Netzes einem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Es sei nicht erkennbar, dass trotz der vertraglichen und technischen Schwierigkeiten freie Durchleitungskapazitäten in nennenswertem Umfang buchbar seien. So seien die Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten langfristig, teilweise auf Jahre, ausgebucht. Ein Gastransport über andere Fernleitungen sei daher derzeit keine echte Alternative. Gegen echten Wettbewerb spreche auch, dass Gasimporteure, -lieferanten, -weiterverkäufer und die Gasnetzbetreiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unternehmensgruppe gehörten, so dass ein „Ausscheren“ eines mit dem Netzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber wenig wahrscheinlich sei. So seien teilweise mehr als 98 % der Gasnetzkapazitäten von Unternehmen gebucht worden, die gesellschaftsrechtlich mit dem Netzbetreiber verbunden seien.
Nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen damit die überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9534
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