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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010
VI-3 Kart 67/08 (V) u.a. -

Kein Wettbewerb im Gasfernleitungsmarkt – Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur

Fehlender "echter" Wettbewerb rechtfertigt Preisüberwachung

Gasfernleitungsbetreiber unterliegen der Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese Unternehmen müssen daher ihre Durchleitungsentgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst 2008 gegenüber den zehn überregionalen Gas-Fernleitungsnetzbetreibern in Deutschland festgestellt, dass ihre überregionalen Fernleitungsnetze keinem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt und sie infolgedessen verpflichtet seien, ihre Netzentgelte von ihr genehmigen zu lassen. Die Fernleitungsbetreiber hatten dagegen in zehn Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, dass unter ihnen Wettbewerb herrsche und sich damit auf eine vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahmeregelung berufen.

Gasfernleitungsnetzbetreiber kann keinen Nachweis zum wirksamen Leitungswettbewerb des überwiegenden Teils des Netzes erbringen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Gasfernleitungsnetzbetreiber auch im Beschwerdeverfahren den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass der überwiegende Teil ihres Netzes einem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Es sei nicht erkennbar, dass trotz der vertraglichen und technischen Schwierigkeiten freie Durchleitungskapazitäten in nennenswertem Umfang buchbar seien. So seien die Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten langfristig, teilweise auf Jahre, ausgebucht. Ein Gastransport über andere Fernleitungen sei daher derzeit keine echte Alternative. Gegen echten Wettbewerb spreche auch, dass Gasimporteure, -lieferanten, -weiterverkäufer und die Gasnetzbetreiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unternehmensgruppe gehörten, so dass ein „Ausscheren“ eines mit dem Netzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber wenig wahrscheinlich sei. So seien teilweise mehr als 98 % der Gasnetzkapazitäten von Unternehmen gebucht worden, die gesellschaftsrechtlich mit dem Netzbetreiber verbunden seien.

Überregionale Fernleitungsnetzbetreiber unterliegen der Entgeltkontrolle

Nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen damit die überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber der Kontrolle ihrer Entgelte, die sie für die Durchleitung von Gas durch ihr Leitungsnetz verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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