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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Europäische Kommission um eine Stellungnahme gebeten, ob die Kommission die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Strom-Netzentgelten als staatliche Beihilfe einstuft.
Netzkosten im deutschen Stromnetz geben die Netzbetreiber an die Stromversorger und diese über den Strompreis an den Endnutzer, Verbraucher oder Unternehmen, weiter. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur). Seit dem 4. August 2011 ist § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit werden können. Auf Antrag – nach Auffassung der
Zwei Netzbetreiber, die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Frankfurt), die ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Raum Frankfurt/Main betreibt und die ein gemeinsames Tochterunternehmen der Mainova AG und der Stadtwerke Hanau GmbH ist, und die Stadtwerke Ilmenau GmbH greifen in zwei Eilverfahren den Abrechnungsmodus für das Jahr 2011 an. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Befreiung. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden könnten. Auch sei eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen.
Die
Das Oberlandesgericht hat die Europäische Kommission um eine Einschätzung gebeten, ob nach Auffassung der Europäischen Kommission die Befreiung für stromintensive Unternehmen eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) darstelle und ob die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: ra-online
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