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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022
IV-2 RBs 85/22 -

Fahrlässig­keits­vorwurf bei Überladung knüpft an Frage der Vermeidbarkeit nicht an Erkennbarkeit der Überladung

Aktive Prüfungspflicht des Fahrzeugführers

Der Fahrlässig­keits­vorwurf bei einer Überladung knüpft nicht daran, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern daran, ob sie vermeidbar war. Dem Fahrzeugführer trifft eine aktive Prüfungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen hat einen Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 € verurteilt. Dagegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsbeschwerde. Er führte an, dass für ihn die Überladung nicht erkennbar gewesen sei.

Erkennbarkeit der Überladung unerheblich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffenen. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf komme es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können. Der Betroffene hätte sich bei Übernahme des Sattelzugs nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden oder die Ladung soweit verringert wurde, bis die Einhaltung der zulässigen Achslast auf der sicheren Seite gewährleistet war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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