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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014
IV-2 RBs 37/14 -

Polizeibeamter kann bei einer Zeugenaussage im Rahmen einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit auf Anzeige Bezug nehmen

An Zeugenaussage eines Polizeibeamten sind keine hohen Anforderungen zu stellen

Kann sich ein Polizeibeamter im Rahmen eines Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens nicht mehr an den Vorfall erinnern, so genügt es grundsätzlich, dass er sich auf die Anzeige bezieht. In diesem Fall muss der Tatrichter klären, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war, ob und inwiefern ein Irrtum ausgeschlossen ist und gegebenenfalls warum verständlich ist, dass der Polizeibeamte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 beobachtete ein Polizeibeamter einen Autofahrer dabei, wie dieser sein Mobiltelefon mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und telefonierte. Das Amtsgericht verhängte aufgrund dessen gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 40 EUR. Zudem ordnete es angesichts der wiederholten, verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Fahrverbot von einem Monat an. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Polizeibeamte im Rahmen seiner Aussage lediglich auf die Anzeige berief, da er sich an den Vorfall nicht mehr habe erinnern können.

Bezugnahme auf Anzeige im Rahmen einer Zeugenaussage eines Polizeibeamten zulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Es sei zulässig, dass ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Aussage in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, wenn er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern kann. In diesem Fall habe der Tatrichter aber zu prüfen, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war sowie ob und inwiefern ein Irrtum ausgeschlossen ist. Sollte es zudem zu Zweifeln kommen, warum sich der Polizeibeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern kann, so müsse dies ebenfalls geklärt werden.

Amtsgericht traf alle nötigen Feststellungen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Amtsgericht alle nötigen Feststellungen getroffen. Es habe Ausführungen dazu gemacht, dass der Polizeibeamte die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt und somit die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Ebenfalls habe es festgestellt, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Zudem haben sich Ausführungen dazu gefunden, dass der Polizeibeamte nach seinen Angaben bei der Verfolgung von "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige macht, wenn er sich absolut sicher sei. Angesichts dessen sei es nicht erforderlich gewesen zu hinterfragen, warum sich der Polizeibeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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