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Kann sich ein Polizeibeamter im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht mehr an den Vorfall erinnern, so genügt es grundsätzlich, dass er sich auf die Anzeige bezieht. In diesem Fall muss der Tatrichter klären, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war, ob und inwiefern ein Irrtum ausgeschlossen ist und gegebenenfalls warum verständlich ist, dass der Polizeibeamte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 beobachtete ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Es sei zulässig, dass ein
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Amtsgericht alle nötigen Feststellungen getroffen. Es habe Ausführungen dazu gemacht, dass der Polizeibeamte die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt und somit die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Ebenfalls habe es festgestellt, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Zudem haben sich Ausführungen dazu gefunden, dass der Polizeibeamte nach seinen Angaben bei der Verfolgung von "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige macht, wenn er sich absolut sicher sei. Angesichts dessen sei es nicht erforderlich gewesen zu hinterfragen, warum sich der Polizeibeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20687
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