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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2009
III-5 Ss 7/09 ? 21/09 -

"Übernachtung" im Gepäck-Schließfach eines Bahnhofs rechtfertigt Freiheitsstrafe

9 Monate Freiheitsstrafe für 36 Gepäck-Schließfach-Übernachtungen ist allerdings zu hoch bemessen - OLG Düsseldorf hebt amtsgerichtliche Entscheidung auf

Wer 36x gegen ein Hausverbot verstößt und damit Hausfriedensbruch begeht, kann dafür mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Es hob allerdings ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf, weil es die vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als zu hoch empfand.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen drogenabhängigen Angeklagten wegen Hausfriedensbruch in 36 Fällen zu einer Gesamtheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er sich zwischen August 2006 und Februar 2007 immer wieder trotz Hausverbotes im Düsseldorfer Hauptbahnhof aufgehalten hatte. Er hatte regelmäßig in einem Gepäck-Schließfach im Bahnhof geschlafen.

OLG: Gesamtfreiheitsstrafe ist zu hoch

Das Amtsgericht hatte für jeden Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von einem Monat verhängt und die 36 Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zusammengezogen. Der Strafsenat hat festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten zwar grundsätzlich eine kurze Freiheitsstrafe rechtfertige.

OLG: Verhalten des Angeklagten war eher lästig als schädlich

Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden hätten, kein materieller Schaden verursacht worden sei und das Verhalten des Angeklagten eher lästig als schädlich gewesen sei. Es hätte daher keine derart hohe Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden dürfen. Der Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Verhandlung zu prüfen ist, ob der Angeklagte nicht möglicherweise in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sein wird (§ 64 Strafgesetzbuch).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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