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Der Schutz der Ehe gebietet es grundsätzlich in zwei verschiedenen Haftanstalten inhaftierte Eheleute zusammenzuführen. Die Gefahr der Absprachen und Verdunkelungshandlungen kann durch eine Besuchsüberwachung begegnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehepaar vorgeworfen gemeinsam einen schweren Raub und eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Während sich der Ehemann seit Februar 2015 in der Haftanstalt Wuppertal-Vohwinkel in
Das Landgericht Wuppertal wies den Antrag zurück. Es befürchtete, dass die
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Besuchserlaubnis sei zu erteilen. Ehe und Familie stehen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von auch möglicherweise als
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liegen Anhaltspunkte, dass der Ehemann den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26110
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