wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009
II-8 UF 32/09 -

Mutter hat Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt für ein an Immunschwäche leidendes Kind

Vollzeit-Tätigkeit bei erkranktem Kind nicht zumutbar

Eine geschiedene Mutter, die ein an Immunschwäche leidendes Kind hat, hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt. Eine Vollzeit-Tätigkeit kann von der Mutter nicht verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall lebte das gemeinsame Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Bis September 2008 hatte der frühere Mann einen Nachscheidungsunterhalt von 547,- Euro gezahlt. Die Frau, die halbschichtig als Krankenschwester arbeitete, klagte auf unbefristeten Betreuungsunterhalt ab Oktober 2008. Sie begründete dies mit der Immunschwäche des Kindes. Diese führe dazu, dass das Kind sehr viel häufiger als andere Kinder erkranke und einer umfassenden Betreuung bedürfe. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in Vollschicht käme die Betreuung des Kindes zu kurz, zumal schon der einfache Weg zu ihrer Arbeitsstelle eine dreiviertel Stunde betrüge.

Amtsgericht: Frau muss nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist Lebensbedarf selbst decken

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei.

Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht

Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhaltes von 600,- Euro. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreuungsbedarf des Kindes ändern werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_II-8-UF-3209_Mutter-hat-Anspruch-auf-unbefristeten-Betreuungsunterhalt-fuer-ein-an-Immunschwaeche-leidendes-Kind~N9621

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9621 Dokument-Nr. 9621

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.