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Eine Volksbank darf bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Die beklagte
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften.
Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8767
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