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Soll der Name des seit Jahren verstorbenen Firmengründers als Firmenname verwendet werden, liegt kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) vor. Eine Irreführung liegt schon dann nicht vor, wenn der Verstorbene unbekannt ist und einen Bezug zur Firma hat. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wollte eine
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der
Nach diesen Grundsätzen verstoße die Namenswahl nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26046
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