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Die Voraussetzung für ein Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB ist eine objektive oder aus sich der Testamentszeugen bestehende nahe Todesgefahr zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments. Eine Todesahnung des Testierenden ist nicht ausreichend. Auch genügt für ein Nottestament nicht, den Testierenden die Unannehmlichkeiten durch die Hinzuziehung eines Notars zu ersparen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einen sonntäglichen Vormittag im Januar 2016 kam es in der Wohnung einer schwerkranken Frau zur Errichtung eines Nottestaments (sog. Drei-Augen-Testament). Als Zeugen anwesend waren eine Nachbarin, ein Besucher der Nachbarin und die Nichte der Nachbarin. Die Frau litt unter COPD im Endstadium. Zur Errichtung des Nottestaments kam es, weil die Frau am Samstagabend gegenüber der Nachbarin erklärte, jetzt ein Testament machen zu wollen. Da die Frau unruhig wirkte, entschied sich die Nachbarin zu helfen. Sie informierte sich über die Voraussetzungen eines Nottestaments und organsierte die Zeugen. Nachdem das
Das Amtsgericht Düsseldorf hielt das
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Ehegatten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein wirksames
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine
Für das Vorliegen einer akuten Todesgefahr sei es unerheblich, so das Oberlandesgericht, ob der Testierende eine Todesahnung hat. Auf seine Einschätzung komme es nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27319
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