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Dem Vorvoreigentümer eines Grundstücks steht allein aufgrund seiner früheren Eigentümerstellung kein Anspruch auf Grundbucheinsicht zu. Auch der Umstand, dass er potentieller Erbe des Voreigentümers ist, rechtfertigt keine Grundbucheinsicht. Beide Umstände stellen kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) an der Einsicht dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1984 übertrug ein Ehepaar das Eigentum an einem Grundstück auf ihren Sohn. Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Mönchengladbach kam es Anfang 1999 zu einer Rückübertragung des Grundstücks auf den Vater. Das Grundstück wurde nachfolgend durch Vertrag im Jahr 2001 weiter verkauft und erhielt damit einen neuen Eigentümer. Der Sohn des Voreigentümers beantragte nunmehr im Mai 2015 die Einsicht in das
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vorvoreigentümers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Zwar sei der Vorvoreigentümer potentieller gesetzlicher
Auch der Umstand der Vorvoreigentümerstellung reiche nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus, um ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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