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Verlangt ein Verletzter aufgrund einer Pflichtverletzung Schadenersatz, so muss er das Vorliegen eines Schadens beweisen. Liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, so führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann schloss mit einer Bank im Jahr 1992 ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da er nicht nachweisen könne, dass ihm durch die
Die Bank habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt. Denn sie müsse überwachen, dass keine Unbefugten Zutritt zum Schließfach bekommen. Diese Pflicht habe die Bank hier verletzt. Die
Es habe jedoch kein Schaden festgestellt werden können, so das Oberlandesgericht weiter. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich in seinem Schließfach die von ihm angegebenen Gegenstände befunden haben. Den Inhaber eines Bankschließfachs treffe aber im Falle einer Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Bank die
Aus Sicht des Oberlandesgerichts habe auch nicht der Umstand, dass eine grobe
Schließlich führte das Oberlandesgericht noch aus, dass die Bank durch ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15234
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