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Beruht ein Mangel an einem neu errichteten Einfamilienhaus auf die Werkleistungen mehrerer Bauhandwerker, so haften diese dem Bauherrn gegenüber gesamtschuldnerisch. Auf den jeweiligen Anteil der Werkleistungen für den Mangel kommt es dabei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machten zwei Bauherrn nach der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses gegen den Fenster-, Türen und Rollladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer Gewährleistungsansprüche geltend, da nach den Ergebnissen mehrerer Blower-Door-Tests diverse Undichtigkeiten am Neubau festgestellt wurden.
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach haften die Beklagten als
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Diese haben gesamtschuldnerisch für den
Mehrere Werkunternehmer haften für einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25446
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