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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014
I-22 U 134/13 -

Programmierleistung: Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software ist als Werkvertrag einzustufen

Softwareherstellung als individuelle Programmierleistung

Beinhaltet ein Vertrag die Herstellung bzw. Anpassung einer individuellen Software, so ist er als Werkvertrag einzustufen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die rechtliche Einordnung eines Vertrags, dessen Inhalt die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software beinhaltete.

Vertrag mit Schwerpunkt der individuellen Programmierleistung stellt Werkvertrag dar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass ein Vertrag mit dem Schwerpunkt der individuellen Programmierleistung einen Werkvertrag darstellt. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Herstellung bzw. Anpassung einer den Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software sei als individuelle Programmierleistung zu werten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MMR 2015, 103/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 103Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 103

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