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Trennt sich ein Reisender aufgrund einer defekten Liege eine Fingerkuppe ab, so haftet dafür der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht. Denn dieser ist regelmäßig nicht verpflichtet, an sich ungefährliche Einrichtungsgegenstände auf Mängel zu überprüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klappte aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege weg, wodurch sich ein Reisender eine Fingerkuppe abtrennte. Er machte dafür den
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass einen
Angesichts dessen, dass nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden kann, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht jeder einzelne Einrichtungsgenstand eines Hotels ständig auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden. Einer besonderen Überprüfung bedürfen daher an sich ungefährliche Gegenstände, wie zum Beispiel Stühle, Betten, Schranktüren, Schubladen oder Liegen, nicht. Vielmehr beziehe sich diese Überprüfungspflicht nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgenstände.
Nach Einschätzung des Gerichts habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21045
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