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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019
I-21 U 38/19 -

Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht zwingen fristlose Kündigung des Friedhofsgärtners

Nach 25 Jahren beanstandungsfreier Arbeit hatte zunächst Abmahnung erfolgen müssen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Friedhofsgärtners, der sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hatte, für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Arbeitgeber hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Friedhofsgärtner kann Vergütung bis zur Wirksamkeit der fristgerechten Kündigung verlangen

Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Das Oberlandesgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Aktenzeichen 7 O 59/17).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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