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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2013
I-20 U 67/12 -

Michael Wendler darf Bezeichnung "Der Wendler" nicht ohne klarstellenden Zusatz verwenden

Namensvetter Frank Wendler zur Löschung der Wortmarke "Der Wendler" verurteilt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Schlagersänger die Bezeichnung "Der Wendler" oder "Wendler" nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Sänger Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "Der Wendler" auf sich angemeldet hat.

OLG: Beide Namensträger sind zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung "Der Wendler" ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 384Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 384

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