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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013
I-20 U 59/12 -

Himbeertee muss keine Himbeeren enthalten

OLG verneint Irreführung der Verbraucher aufgrund korrekter Zutatenangaben auf der Verpackung

Ein Früchtetee mit der Bezeichnung "Himbeer Vanille" muss weder Himbeeren noch Vanille und nicht einmal natürliche Aromen der beiden Früchte enthalten. Es reicht, wenn der Tee nach Himbeeren und Vanille schmeckt und die Zutaten auf der Verpackung korrekt angegeben sind. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Teekanne auf der Verpackung des Früchtetees "Felix Himbeer Vanille Abenteuer" Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet, zudem stand auf der Verpackung der Hinweis "Nur natürliche Zutaten". Doch im Tee waren weder Himbeeren noch Vanille enthalten. Der Tee bestand hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, süßen Brombeerblättern, Orangenschalen und Hagebutte. Das ging aus der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung hervor. Der Vanille- und Himbeergeschmack wurde zwar durch natürliche Aromastoffe erzeugt, die aber weder aus Himbeeren noch aus Vanille hergestellt wurden.

Irreführung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers ausgeschlossen

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf hatten die Werbung als irreführend eingestuft und der Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Teekanne stattgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied dagegen in zweiter Instanz, dass die Werbung nicht zu beanstanden sei. Die Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" und die Abbildungen der Früchte deuteten lediglich auf die Geschmacksrichtung des Tees hin. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass Himbeeren und Vanille in der Teemischung enthalten seien. Die Irreführung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers sei ausgeschlossen, da dieser der Zutatenliste entnehmen könne, was im Tee enthalten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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