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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ jedoch erlaubt.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen
Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24. Oktober 2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13844
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