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Findet sich auf der Interseite eines Versandhändlers der Hinweis "TÜV-geprüft", muss die Fundstelle angegeben werden, damit die Verbraucher die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen erhalten können. Fehlt die Fundstellenangabe, liegt wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 bewarb eine Versand-Apotheke auf einem Gutscheinportal im Internet ihre Leistungen. In diesem Zusammenhang befand sich die Aussage "TÜV-geprüft". Zwar wurde der Versand-Apotheke tatsächlich vom TÜV ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 erteilt, jedoch fehlten Angaben zu der Fundstelle. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen sah darin ein Vorenthalten wichtiger Informationen und somit einen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des klagenden Vereins und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Verein habe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf
Für die Entscheidung eines Verbrauchers sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Angabe, wie die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen zu erhalten sind, im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG wesentlich. Denn Zertifizierungen neutraler Stellen seien für die Entscheidung des Verbrauchers von besonderer Bedeutung. Es gelte für den Hinweis "TÜV-geprüft" nichts anderes, als für die
Der Versand-Apotheke sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zuzumuten gewesen, die dem Zertifikat zugrundeliegenden Unterlagen auf ihrer eigenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21094
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