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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2014
I-20 U 208/13 -

Internetwerbung mit Hinweis "TÜV-geprüft" erfordert Angabe der Fundstelle

Fehlende Angabe begründet wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen Wettbewerbsverstoß

Findet sich auf der Interseite eines Versandhändlers der Hinweis "TÜV-geprüft", muss die Fundstelle angegeben werden, damit die Verbraucher die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen erhalten können. Fehlt die Fundstellenangabe, liegt wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 bewarb eine Versand-Apotheke auf einem Gutscheinportal im Internet ihre Leistungen. In diesem Zusammenhang befand sich die Aussage "TÜV-geprüft". Zwar wurde der Versand-Apotheke tatsächlich vom TÜV ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 erteilt, jedoch fehlten Angaben zu der Fundstelle. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen sah darin ein Vorenthalten wichtiger Informationen und somit einen Wettbewerbsverstoß. Es sei nämlich unklar gewesen, ob sich das Zertifikat auf die Produkte oder den gesamten Geschäftsbetrieb der Versand-Apotheke bezog. Der Verein klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Verein Berufung einlegte.

Anspruch auf Unterlassung wegen Vorenthalten wesentlicher Informationen bestand

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des klagenden Vereins und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Verein habe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" zugestanden, soweit keine Angabe zu der Fundstelle gemacht wurde.

Fundstellenangabe ist wesentliche Information

Für die Entscheidung eines Verbrauchers sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Angabe, wie die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen zu erhalten sind, im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG wesentlich. Denn Zertifizierungen neutraler Stellen seien für die Entscheidung des Verbrauchers von besonderer Bedeutung. Es gelte für den Hinweis "TÜV-geprüft" nichts anderes, als für die Werbung mit Testergebnissen. Dort entspreche die Fundstellenangabe dem Gebot der fachlichen Sorgfalt, weil ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die Testergebnisse zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen, spürbar beeinträchtigt. Eine solche Überprüfung sei auch bei einer zertifikatsbezogenen Werbung erforderlich, weil ihr nicht zuverlässig entnommen werden kann, was überhaupt überprüft wurde. Der Verbraucher benötige daher die dem Zertifikat zugrundeliegenden Informationen, denen er Gegenstand der Prüfung sowie Prüfungsbreite und -tiefe entnehmen kann.

Hinweis auf Fundstelle mittels eines Links oder Verweises auf Internetseite des TÜV

Der Versand-Apotheke sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zuzumuten gewesen, die dem Zertifikat zugrundeliegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite einzustellen und auf die Fundstelle mit Hilfe eines Links hinzuweisen. Zudem hätte sie auf den allgemein zugänglichen Internetauftritt des TÜV verweisen können, soweit dort die zur Beurteilung der Prüfung erforderlichen Informationen ohne weiteres zu erlangen waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2013
    [Aktenzeichen: 37 O 150/12]
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