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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit europäischem Recht vorgelegt.
Dem Vorlagebeschluss liegt ein Rechtsstreit zwischen zwei Vereinen, dem "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.", Bad Homburg, und dem "Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.", Neuss, zugrunde. Letzterer bewirbt gegenüber seinen Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen
Der Kläger will dem Beklagten mit seinem in erster Instanz erfolgreichen Antrag die Werbung für das Rabattsystem von DocMorris untersagen lassen. Das Rabattsystem verstoße gegen § 78 Abs. 1 AMG.
Apotheken sind in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger
Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland jedoch aufgrund dieser Preisbindungsregelungen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Preisbindungsregelungen seien auch nicht durch Gründe im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere sei diese Vorschrift nicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (hier durch Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz stationärer Apotheken) notwendig.
Im Hinblick auf die Einwände der Kommission hält das Oberlandesgericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für angezeigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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