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Der Betreiber einer Online-Handelsplattform muss zwar nicht sämtliche Angebote darauf überprüfen, ob die Impressumspflicht nach § 5 TMG eingehalten wird. Jedoch muss er Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Impressumspflicht sicherzustellen. Dies kann durch entsprechende Belehrungen in den Nutzungsbedingungen oder durch Einfügung eines entsprechenden Felds in der Angebotsmaske erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Händler für gebrauchte Straßenbautechnik und Industrieanlagen bot seine Waren über ein Internetportal an. Nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Konkurrent auf dem Portal nicht seiner Impressumspflicht nachgekommen war, wendete er sich an die Betreiberin des Portals und mahnte sie ab. Er war der Meinung, diese sei verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Händler ihrer Impressumspflicht nicht nachkommen. Da die Betreiberin auf die Abmahnung hin nichts unternahm, erhob der Händler Klage.
Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Denn seiner Ansicht nach sei die Betreiberin des Internetportals nicht verpflichtet gewesen zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Händlers und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Die Betreiberin der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Portalbetreiberin nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal auf die Einhaltung der Impressumspflicht hin zu überprüfen. Eine solche
Das Oberlandesgericht hielt es aber für zumutbar, dass die Portalbetreiberin durch andere Maßnahmen hätte sicherstellen können, dass die Impressumspflicht eingehalten wird. So hätte sie ihre Angebotsmaske so gestalten können, dass die Angaben für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17768
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