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Unternehmen, die E-Mail-Adressen für Werbezwecke ankaufen, dürfen sich nicht auf die allgemeine Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass die entsprechenden Einwilligungen der Adressinhaber vorliegen. Ob diese Einwilligung vorliegt, muss vom Käufer selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall vermittelten sowohl klagendes als auch beklagtes Unternehmen Reisen über ein Internetportal.
Das beklagte Unternehmen erwarb von einem entsprechenden Anbieter E-Mail-Adressen für Werbezwecke. Dabei wurde dem Käufer zugesichert dass die erforderlichen Einwilligungen der Adressinhaber vorlägen.
Die klagende Firma beanstandete die
Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag abgelehnt hatte, hoben die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung unerbetener
Ein Unternehmen, dass E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankauft, darf sich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers verlassen, dass die erforderlichen Werbeeinwilligungen angeblich vorliegen. Vielmehr muss ein Datenankäufer selbst überprüfen, ob die Adressinhaber eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, ARAG
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Dokument-Nr. 8909
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