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Auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg ist es einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger.
Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 einen ähnlich aussehenden Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheberrechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stelle eine unzulässige Nachbildung dar.
Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein. So werde die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es sei hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) sei. Der Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem
Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der Bundesgerichtshof 1961 und 1981 mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.5.1981, Aktenzeichen I ZR 102/79 „Stahlrohrstuhl II“). Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte hingegen am 19.12.1989 für Österreich einen vergleichbaren Urheberrechtsschutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8349
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