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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2007
I-16 U 160/04 -

Grobe Fahrlässigkeit: Banken haften nicht bei EC-Kartenklau aus dem Auto

EC-Karte muss immer sorgfältig aufbewahrt werden

Wer seine EC-Karte unbeaufsichtigt in einer Tasche auf dem Beifahrersitz seines Wagens zurücklässt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Frau ihre Tasche auf dem Beifahrersitz ihres verschlossenen PKW unbeaufsichtigt liegen gelassen. Ein Dieb schlug die hintere Seitenscheibe ein und entwendete die Tasche, in der sich auch die EC-Karte befand. Mit der Karte wurden dann einige Einkäufe getätigt. Die Bank weigerte sich, den Schaden zu ersetzen.

EC-Karte ist sorgfältig aufzubewahren

Zu Recht, entschied das OLG Düsseldorf. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt.

Eine EC-Karte sei sorgfältig aufzubewahren, um eventuellen Missbrauch zu verhindern. Unabhängig von der Frage, ob ein Kartensystem Sicherheitsmängel aufweist oder nicht, bestünde die Gefahr eines Missbrauchs beispielsweise dann, wenn der Karteninhaber die PIN aufgeschrieben mit sich führe und der Kartendieb so auch in den Besitz der PIN gerate.

der Leitsatz

BGB §§ 665, 670 675

Zu den Pflichten des EC-Karteninhabers, seine EC-Karte sorgfältig zu verwahren und einen erkannten Verlust umgehend zu melden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004
    [Aktenzeichen: 5 O 521/03]
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