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Wer seine EC-Karte unbeaufsichtigt in einer Tasche auf dem Beifahrersitz seines Wagens zurücklässt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Frau ihre Tasche auf dem Beifahrersitz ihres verschlossenen PKW unbeaufsichtigt liegen gelassen. Ein Dieb schlug die hintere Seitenscheibe ein und entwendete die Tasche, in der sich auch die
Zu Recht, entschied das OLG Düsseldorf. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt.
Eine
BGB §§ 665, 670 675
Zu den Pflichten des EC-Karteninhabers, seine EC-Karte sorgfältig zu verwahren und einen erkannten Verlust umgehend zu melden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6575
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