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Zwar ist die Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen mit der Gewerbeauskunft-Zentrale aufgrund des täuschenden Charakters der Auftragsformulare als unlautere geschäftliche Handlung und damit als wettbewerbswidrig anzusehen. Dies führt aber nicht automatisch zur Wettbewerbswidrigkeit der Nachfolgeschreiben, wie etwa der Rechnungen oder Mahnungen. Da die durch das Auftragsformular bedingte Täuschung im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche nicht aufrechterhalten wird, liegt in der Beanspruchung der Forderung keine unlautere geschäftliche Handlung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die
Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zum Fall zunächst aus, dass in der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es auch unerheblich gewesen, dass es sich bei der Zielgruppe des Auftragsformulars um Gewerbetreibende handelte. Zwar könne von diesen eine durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit erwartet werden. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass Gewerbetreibende Schreiben, in denen im Rahmen eines Verwaltungsorgans vermeintlich nur routinemäßig Daten abgefragt werden, eine geringere Aufmerksamkeit zukommen lassen. Auf eine solche flüchtige Wahrnehmung sei das Schreiben auch angelegt gewesen.
Aus der Wettbewerbswidrigkeit des Auftragsformulars folge jedoch nicht automatisch die Wettbewerbswidrigkeit der Nachfolgeschreiben, so das Oberlandesgericht. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass die Durchsetzung von
Die durch das Auftragsformular bedingte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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