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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2016
I-10 W 235/16 -

Kein Anspruch des Sachverständigen auf Erstattung der Anschaffungskosten für DIN-Normen anlässlich einer Gutachtererstellung

DIN-Normen stellen nicht erstattungsfähige berufliche Grundausstattung dar

Die Kosten für die Anschaffung von DIN-Normen anlässlich der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Sachverständige nicht gemäß § 7 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -ent­schädigungs­gesetzes (JVEG) erstattet verlangen. Denn DIN-Normen gehören zu der nicht erstattungsfähigen beruflichen Grundausstattung eines Sachverständigen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Gerichtsverfahrens DIN-Normen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er ersetzt. Das Landgericht Düsseldorf lehnte dies aber ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sachverständigen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten für DIN-Normen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde des Sachverständigen zurück. Diesem stehe nach § 7 Abs. 1 JVEG kein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten für die DIN-Normen zu. Die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen stellen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar seien und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtererstellung nicht möglich sei. Eine derartige berufliche Grundausstattung sei nicht erstattungsfähig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2016
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 57Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 57
  • NJW-Spezial 2017, 13Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 13

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