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Verlässt eine Mieterin die Wohnung ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, so handelt sie nicht unbedingt grob fahrlässig. Wegen des verursachten Brandes kann der Gebäudeversicherer des Vermieters die Mieterin daher nicht ohne weiteres in Regress nehmen. Als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch einer Versicherung gegen den Verursacher eines Brandschadens muss diesem grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Ist ein bestimmtes Verhalten objektiv betrachtet zwar als grob fahrlässig einzustufen, muss diese Bewertung nicht auch für die subjektive Betrachtung zutreffen. Danach kann objektive grobe Fahrlässigkeit nach Berücksichtigung der näheren Umstände schließlich doch noch als einfache Fahrlässigkeit gewertet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall verlangte ein Gebäudeversicherer Schadensersatz für einen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte keine
Die Beklagte im vorliegenden Fall habe den Hergang so geschildert, dass die Annahme gerechtfertigt erscheine, es handele sich lediglich um einfache Fahrlässigkeit. Der Beklagten könne kein subjektiv gesteigertes Verschulden vorgeworfen werden. Die Beklagte habe beim Hantieren mit Töpfen auf mehreren Herdplatten sorgfältig darauf geachtet, jede der Herdplatten ausgeschaltet und auch abkühlen gelassen zu haben. Dabei sei ihr lediglich ein Irrtum unterlaufen, als sie eine der Herdplatten, auf dem sich der Topf mit Fett befand, nicht ausgeschaltet hatte. Mit Hinblick auf die genannten Umstände und bei der Gesamtwürdigung könne demnach ausnahmsweise ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
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Dokument-Nr. 12955
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